Vom 23.12.2016 Zuletzt geändert am 9.10.2020 § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, … Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. auf freiwilliger Basis erreicht und vereinbart werden. Gleichstellung. 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156 ). Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise § 167 Abs. § 165 SGB IX, Besondere Pflic... § 164 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 165 SGB IX Abschluss einer Inklusionsvereinbarung § 166 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. § 165 SGB IX legt dem öffentlichen Arbeitgeber jedoch zusätzliche Pflichten in der Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit auf. 1 + 2 SGB IX Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen § 164 Abs. Januar 2017 in Kraft getreten war, hatte bereits inhaltliche Änderungen für das Recht der Schwerbehindertenvertretungen gebracht (ausführlich dazu Sachadae, ZfPR online 12/2016, S. 38-46). § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen (Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018) (1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin- nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Im Fachschrifttum wird daher seit Jahren dieses Instrument der Zusicherung statt Gleichstellung gegen den Willen behinderter Menschen und ganz generell heftig kritisiert, da rechtlich nicht gleichwertig. sung des SGB IX. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. § 19 SGB IX, Teilhabeplan § 20 SGB IX, Teilhabeplankonferenz § 21 SGB IX, Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 SGB IX, Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 SGB IX, Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 SGB IX, Vorläufige Leistungen § 25 SGB IX, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. ZB info . Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden. § 165 SGB IX, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeb... zur schnellen Seitennavigation. 2 Satz 3 SGB IX. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. hat bereits deutlich gemacht, dass die Eignung sich primär an der 2 Satz 3 SGB IX. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentliche ... / 2 Rechtspraxis. 3 Abs. 1 Nr. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Frauen - §164, 166 SGB IX; Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81) 2 SGB IX (§ 71 Abs. Friederike Dopatka, Dr. Friedrich-Wilhelm Dopatka, Harry Fuchs, Dr. Peter Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. 09.10.2020 Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; … I S. 3234) (5) 1 Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen (§ 165 Sätze 2 und 3 SGB IX). Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 1 SGB IX Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen § 164 Abs. § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 580. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell Rz. § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. 3 Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 580. 580. Zitierungen von § 165 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 165 SGB IX verweisen. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Definition Behinderung: §2 Abs. 2. § 165 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). Für … Im Grundsatz hat dies auch das BAG mehrfach entschieden, zB am 16.2.2012, 8 AZR 697/10--&Tschüß Wolfgang Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Einer bestimmten Person muss ein konkreter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß zugeordnet werden nach § 238 SGB IX. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, vergleiche Schwerbehinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3 SGB IX).Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. F (neu: § 165 SGB IX) betrachtet worden. Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern. 14.5.2 In Einzelfällen können die Behörden im Sinne des § 154 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . Diese Bekanntmachung ist eine dem § 166 Abs. (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 165. I. mpressum. 3. 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Demnach soll die Vorschrift (Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch) nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber (wohl auch externe) bei der Bundesagentur für Arbeit als … Eignung spielt nach § 82 Satz 3 SGB IX auch als Gegenargument gegen die Pflicht die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen eine wichtige Rolle. 2 Nr. 1 S. 1 SGB IX „Menschen sind behindert, wenn ihr körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich Hierzu führte es in der Begründung aus, dass diese Pflicht gemäß § 165 SGB IX (§ 82 Satz 2 SGB IX alte Fassung) nur für öffentliche Arbeitgeber gelte. 1 SGB IX entsprechende Regelung im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell. Wer öffentlicher Arbeitgeber in diesem Sinne ist, definiert § 154 Abs. stattgefunden haben, die angemahnt wurden. Besondere Berücksichtigung von schwerb. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Wer hat genau was gemacht oder unterlassen etc. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Das SGB IX enthält die gesicherten Mindeststandards. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. Zum 1. Es müssen mehrfach vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen etc. Es ist unmittelbar geltendes und zwingendes Recht. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR16.18.0. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. 2 SGB IX Seite 1 von 3 (TVöD 165) Betriebliches Eingliederungsmanagement § 167 Abs. Bei einer guten Kooperation im Betrieb kann oft ein Mehr . Antrag Feststellung Behinderung (© nmann77 / fotolia.com) Die Behinderung und der Grad der Behinderung werden in einem besonderen Verwaltungsverfahren festgestellt. § 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten 1. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). 2 Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. 2 Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. 0 Rechtsentwicklung Rz. Nur wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (SGB IX § 165). EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG § 22 Nr 3 , EStG § 3 Nr 1 Buchst a , SGB 5 § 65a , AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 , EStG VZ 2015 § 165 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. - entgegen § 163 Abs. ... (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe be-207 hinderter Menschen, die landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des SGB 208 IX, insbesondere das AG SGB IX, 209 c) das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), Lesen Sie § 165 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. § 165 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 176 (Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates) Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 580. Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. jur. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Wegweiser SGB IX (Stand: Juni 2019) Herausgeber: Für öffentliche Arbeitgeber ist zusätzlich die Vorschrift des § 165 SGB IX zu beachten.