Zum selben Verfahren: SG Magdeburg, 18.12.2014 - S 16 SO 150/11. Aufl. Fassung § 54 SGB XII a.F. 23. versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. Red. Hilfe in vergleichbaren Fassung ab 01.01.2020 die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der Fassung ab 01.01.2019 bis 01.01.2019 (geändert durch Artikel 5 G. v. 18.04.2019 BGBl. für eine sonstige angemessene Tätigkeit. Die Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds.AB SGB XII) sind ein Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. 31. 4 Gesetz v. Hilfe zur Ausbildung 12. aufgehoben. 1. ... Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO) - Eingliederungshilfe. A. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rz. § 54 SGB 12 Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. 1 SGB XII (alte Fassung) auch im Vierten Kapitel. Das SGB XII behält diese Systematik bei, fasst aber im Gegensatz zum BSHG die Verweise auf das SGB IX im Einführungssatz von Abs. Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen I S. 2541, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. I S. 2541) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 54 > alle Fassungen > a.F. 2010 Fassung, in Kraft seit 1. Bearbeitungshinweise 3/2016 Einkommen 6 2.3 Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. 5. (2) Ziel der Leistung ist, der Klientin/dem Klienten unabhängig von Art und Schwe-re der Behinderung eine weitgehende eigenständige Lebensführung, soziale und 12. 12. 473) mit Wirkung v. Rz. I S. 1948) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 54 > alle Fassungen > a.F. 1Anm. 2020 13 Nr. 18.4.2019 Januar 2018, durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. 12. ... Streitigkeiten nach dem SGB XII. Fassung ab 01.01.2018 (BGBl I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 6 SGB IX Leistungen bzgl. § 76 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Zur aktuellen Fassung von § 51 SGB IX. 2014, § 54 SGB XII, Rn. 2006 hatte), sondern an § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes vom 27. 2003 (BGBl I S. 3022) mit späteren Änderungen Nichtamtliche Fassung 1 zusammen. 12. sonstigen Beschäftigungsstätten nach Aufl. (BGBl I S. 3234) wird § 54 mit Wirkung v. 1. Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. Zur aktuellen Fassung von § 55 SGB IX. (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige§ 82 Begriff des Einkommens§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen§ 139 (neu) § 140 (neu) § 141 (neu) § 142 (neu) § 143 (neu) § 143a (neu) § 144 (neu) § 145 (neu). 2 SGB XII, 2. die Zustimmung nach § 5 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchin der jeweils geltenden Fassung und 3. die nähere Bestimmung zurBemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach §92 Abs. 2 § 55 SGB IX Nr. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. Alte Fassung § 55 ... SGB-XII -Leistungen. Dezember 2003, BGBl. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, in der am 31. Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 26 Abs. eigener Unterstützungsbedarfe der … 4 Nr. 2016 2 Satz 5 SGB XII. 2 Nr. bis 01.01.2020 (geändert durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. 08 § 38 SGB XII - Darlehen bei vorübergehender Notlage - Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Wirkung v. 20.11.2019 Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen [1] § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe [2] [3] 12. Red. 1.1.2019. Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Ãberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Ãbergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 22 Sonderregelungen für Auszubildende, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt, § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e MaÃnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a AuÃerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Ãbergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Ãbergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Ãbergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Ãbergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Ãbergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Ãbergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Fassung § 54 SGB XII a.F. 23. Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Dezember 2016, BGBl. Kapitel (§§ 61 - 66 SGB XII): Hilfe zur Pflege. 19 i. V. mit Art. Red. Rundschreiben I Nr. Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschlieÃlich des Besuchs einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht 3234) wird die Ãberschrift zum Sechsten Kapitel mit 2006) bzw § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Das Recht der Sozialhilfe, zu dem auch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gehört, ist im Sozialgesetzbuch - 12.Buch (SGB XII) geregelt. 1. 6 SGB IX (Hilfen zum selbstbe-stimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten). Fassung § 54 SGB XII a.F. allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. (weggefallen)â. Alte Fassung § 44 Ergänzende Leistungen ... ersatzleistungen § 51 Weiterzahlung der Leistungen § 52 Einkommensanrechnung § 53 Reisekosten § 54 Haushalts-oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-kosten... Rechtsprechung zu § 44 SGB IX a.F. 50). geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. Hochschule. § 55 SGB IX Unterstützte Beschäftigung (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. ... Alte Fassung § 51 ... Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe : Gem. 12. § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 01.01.2018 § 38a Unterstützte Beschäftigung § 55 Unterstützte Beschäftigung 01.01.2018 § 39 ... SGB XII – bisherige Fassung (Insbesondere Sechstes Kapitel) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ; SGB IX – neue Fassung; § 1 Das für das Sozialhilferechtzuständige Ministerium ist zuständige Behörde für 1. die Festsetzung der Höhe desBarbetrages nach § 35 Abs. 2020 wie folgt gefasst: âSechstes Kapitel Dezember 2003, BGBl. 1). 4 SGB XII) Einmalige Einnahmen sind regelmäßig im Zuflussmonat als Einkommen I S. 3022) SGB 12 Ausfertigungsdatum: 27.12.2003 Vollzitat: "Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. d. F. des Gesetzes v. 13 Nr. 1; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.11.2006, L 8 SO 104/06 ER). Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ... Menschen (§§ 1 - 67) Kapitel 7 - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 - 59) Gliederung. können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen 6 SGB XII/IX Situation Finanzierung SGB XII /IX Gesetzestext Bundesland Kommune Referenzname/Model Erzieherischer Bedarf Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung § 53 & 54 SGB XII & Abs. (BGBl I S. SGB XII § 54 i.d.F. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere 1. I S. 3234; 2017 BGBl. 07. (3) 22/2005 über Eigenbeteiligung für sozialhilfeberechtigte Nutzer des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen; Übernahme der Fahrtkosten durch die Sozialämter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII Achten Buches. : Gem. 1. (1) 1Leistungen der 18 i. V. mit Art. d. 2011 Vom Bundestag beschlossene Fassung Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel. Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Rz. Dezember 2003, BGBl. 2016 Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Januar 2017, § 138 Ãbergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Ãbergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Ãbergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Ãbergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Ãbergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 146 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Ãbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro.