§ 165 SGB IX kennt nun mal außer im Satz 4 keine Ausnahme von der Einladungspflicht. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). 7 zu § 81 SGB IX; BAG 12.09.2006 a.a.O.) Änderungen überwachen. 2 SGB IX Seite 1 von 3 (TVöD 165) Betriebliches Eingliederungsmanagement § 167 Abs. BFH X. Senat. Personenkreis, Anwendung : Diese Zentrale Dienstvorschrift ist auf Personen (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Soldatinnen und … Schriftgröße klein a Schriftgröße ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsverhältnisse der schwerbehinderten Menschen und der gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne von § 151 Absatz 4 SGB IX. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Definition Behinderung: §2 Abs. 1 Nr. 580. 8 SGB IX). Im Fachschrifttum wird daher seit Jahren dieses Instrument der Zusicherung statt Gleichstellung gegen den Willen behinderter Menschen und ganz generell heftig kritisiert, da rechtlich nicht gleichwertig. 1 + 2 SGB IX Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen § 164 Abs. Lesen Sie § 165 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Fraktion hat keine Einladungspflicht. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Bei einer guten Kooperation im Betrieb kann oft ein Mehr . Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell. § 164 SGB IX - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. 0 Rechtsentwicklung Rz. Für … Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentliche ... / 2 Rechtspraxis. Zitierungen von § 165 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 165 SGB IX verweisen. Dezember 2016, BGBl. Das SGB IX enthält die gesicherten Mindeststandards. 2 Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. § 165 SGB IX – Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Das aber ist wichtig bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst nach SGB IX sowie bei den Nachteilsausgleichen nach Abs. Demnach soll die Vorschrift (Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch) nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber (wohl auch externe) bei der Bundesagentur für Arbeit als … Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. § 165 SGB IX - Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 SGB IX - Inklusionsvereinbarung § 167 SGB IX - Prävention § 168 SGB IX - Erfordernis der Zustimmung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 SGB IX kein Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen führt (§ 238 Abs. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen (§ 165 Sätze 2 und 3 SGB IX). 1 S. 1 SGB IX „Menschen sind behindert, wenn ihr körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 2 SGB IX Einleitung präventiver Maßnahmen § 167 Abs. 2. hat bereits deutlich gemacht, dass die Eignung sich primär an der Nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX müssen öffentliche - nicht private - Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich um eine freie Stelle bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. § 165 SGB IX, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeb... zur schnellen Seitennavigation. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 3 SGB IX alte Fassung). 14.5.2 In Einzelfällen können die Behörden im Sinne des § 154 Abs. § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. Allgemeine Pflicht des AG zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX. Verfahrensschritte § 167 Abs. § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 1 SGB IX Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen § 164 Abs. Frei werdende, neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze sind noch frühzeitiger von den Dienststellen zu melden ( § 165 S. 1 SGB IX ). Diese ist Anfang 2018 in Kraft getreten. 3. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch | BUND SGB IX: § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Rechtsstand: 01.01.2020 2 Satz 3 SGB IX. Friederike Dopatka, Dr. Friedrich-Wilhelm Dopatka, Harry Fuchs, Dr. Peter § 19 SGB IX, Teilhabeplan § 20 SGB IX, Teilhabeplankonferenz § 21 SGB IX, Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 SGB IX, Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 SGB IX, Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 SGB IX, Vorläufige Leistungen § 25 SGB IX, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger Das aber ist wichtig bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst nach SGB IX sowie bei den Nachteilsausgleichen nach Abs. Wer hat genau was gemacht oder unterlassen etc. sung des SGB IX. 1 SGB IX und Abs. 09.10.2020 Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; … 2 Satz 3 SGB IX. § 165 SGB IX, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeb... zur schnellen Seitennavigation. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich § 82 Abs. Vom 23.12.2016 Zuletzt geändert am 9.10.2020 § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, … Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. § 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten 1. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auflage 2020 ISBN 978-3-406-74143-2 C.H.BECK schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de steht für Kompetenz aus Tradition. EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG § 22 Nr 3 , EStG § 3 Nr 1 Buchst a , SGB 5 § 65a , AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 , EStG VZ 2015 2 SGB IX) oder - entgegen § 178 Abs. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Wer öffentlicher Arbeitgeber in diesem Sinne ist, definiert § 154 Abs. § 165 SGB IX Abschluss einer Inklusionsvereinbarung § 166 Abs. Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR16.18.0. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Wegweiser SGB IX (Stand: Juni 2019) Herausgeber: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). F (neu: § 165 SGB IX) betrachtet worden. 1 Satz 1 SGB IX § 165 Abs. Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. 580. § 165 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 176 (Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates) Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 3 Abs. 1 frühzeitig den Agenturen für Arbeit zu melden. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin ... (§ 35 SGB III), wird davon auszugehen sein, dass solche Bewerber regelmäßig zu Vorstellungsgesprächen einzuladen sein werden. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Leitfaden Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. I S. 3234) Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. (5) 1 Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 3 Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156 ). 580. ZB info . § 165 SGB III Anspruch (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Frauen - §164, 166 SGB IX; Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81) Einer bestimmten Person muss ein konkreter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß zugeordnet werden nach § 238 SGB IX. Als Begründung nennt der Gesetzgeber „haushaltsrechtliche Vorschriften”. Januar 2017 in Kraft getreten war, hatte bereits inhaltliche Änderungen für das Recht der Schwerbehindertenvertretungen gebracht (ausführlich dazu Sachadae, ZfPR online 12/2016, S. 38-46). I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen (Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018) (1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin- nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Stand: Zuletzt geändert durch Art. Sozialgesetzbuch IX: SGB IX Neumann / Pahlen / Greiner / Winkler / Jabben 14. 5.3. SGB IX. 1 SGB IX obliegt die Feststellung der Behinderung bzw. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise - entgegen § 163 Abs. 09.10.2020 Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; … Wegweiser SGB IX ZB info 2 I 2019. Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, vergleiche Schwerbehinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3 SGB IX).Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Antrag Feststellung Behinderung (© nmann77 / fotolia.com) Die Behinderung und der Grad der Behinderung werden in einem besonderen Verwaltungsverfahren festgestellt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden. 1 SGB IX und Abs. auf freiwilliger Basis erreicht und vereinbart werden. § 165 SGB IX legt dem öffentlichen Arbeitgeber jedoch zusätzliche Pflichten in der Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit auf. Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. Besondere Berücksichtigung von schwerb. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 2 des Gesetzes, der schon vorher, nämlich zum 1. I. mpressum. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise stattgefunden haben, die angemahnt wurden. SGB IX Teil 2. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentliche ... / 2 Rechtspraxis. Im Grundsatz hat dies auch das BAG mehrfach entschieden, zB am 16.2.2012, 8 AZR 697/10--&Tschüß Wolfgang Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Gleichstellung. Ab sofort gibt es, statt des Beauftragten des Arbeitgebers nun einen Inklusionsbeauftragten. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. ... (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe be-207 hinderter Menschen, die landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des SGB 208 IX, insbesondere das AG SGB IX, 209 c) das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), 580. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. 1 Satz 1 SGB IX Die Meldung an die Arbeitsagentur ist neuerdings erst „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung . Nur wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (SGB IX § 165). Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. Das BAG (Urt. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 165. dueller Inklusionsvereinbarungen in den einzelnen Dienststellen entbehrlich (§ 165 Satz 5 SGB IX). Es müssen mehrfach vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen etc. Eignung spielt nach § 82 Satz 3 SGB IX auch als Gegenargument gegen die Pflicht die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen eine wichtige Rolle. Art. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell Rz. SGB IX § 165 i.d.F. Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch 18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 329 Vorschriften zitiert. v. 15.02.2005 – 9 AZR 635/03 – AP Nr. Für öffentliche Arbeitgeber ist zusätzlich die Vorschrift des § 165 SGB IX zu beachten. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Mail bei Änderungen § 165 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört (§ 238 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements. des Arbeitsplatzes” erforderlich. 3 Abs. Nach § 165 I S. 1 SGB IX muss der (öffentliche) Arbeitgeber „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung eines Arbeitsplatzes“ eine Meldung an die Arbeitsagentur vornehmen. SGB IX 9. § 165 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. 165 - Städtetag Baden-Württemberg, 166 - Landkreistag Baden-Württemberg, 167 - Kommunalverband für Jugend und Soziales. Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. 1 Nr. Zum 1. Öffentliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 1. 2 Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. 580. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). 2 SGB IX (§ 71 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Diese Bekanntmachung ist eine dem § 166 Abs. 1 SGB IX entsprechende Regelung im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 3 Abs. Es ist unmittelbar geltendes und zwingendes Recht. § 165 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.