(1) 1Leistungen der Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere 1. (BGBl I S. 1Anm. 2006) bzw § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. eigener Unterstützungsbedarfe der … 1Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Fassung ab 01.01.2018 Aufl. für eine sonstige angemessene Tätigkeit. § 56. nachgehende Hilfe zur 2Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Fassung § 54 SGB XII a.F. 13 Nr. 1 SGB VIII) vorläge. Fundstelle(n):zur Änderungsdokumentation WAAAB-27665. 4 Gesetz v. Hilfe zur schulischen 12. geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Dezember 2003, BGBl. Diese Regelung gilt nun durch Wegfall der Sonderregelung aus § 44 Abs. Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, 54 SGB XII, in Verbindung mit § 55 Abs. Das SGB XII behält diese Systematik bei, fasst aber im Gegensatz zum BSHG die Verweise auf das SGB IX im Einführungssatz von Abs. bis 01.01.2018 (geändert durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Hilfe zur Ausbildung 1. Dezember 2003, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Rz. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ... Menschen (§§ 1 - 67) Kapitel 7 - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 - 59) Gliederung. 26 Abs. 1 S. 1 SGB XII selbst). 3234) wird § 54 mit Wirkung v. 1. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere. Dezember 2017 geltenden Fassung, alle Änderungen durch Artikel 12 BTHG am 1. § 55 SGB IX Unterstützte Beschäftigung (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. 12. 2003 – BGBl I 3022 – bis 6. 1.1.2019. 2003 (BGBl I S. 3022) mit späteren Änderungen Nichtamtliche Fassung Kapitel (§§ 61 - 66 SGB XII): Hilfe zur Pflege. Zur aktuellen Fassung von § 55 SGB IX. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 22 Sonderregelungen für Auszubildende, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt, § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII - keine Leistungsvereinbarung. Red. 4 Nr. 23. 50). Wirkung v. 12. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. Fassung ab 01.01.2020 I S. 2541) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 54 > alle Fassungen > a.F. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 55 Unterstützte Beschäftigung 41_1 durch Aktualisierung vom 22.11.2017 + vgl. Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der 2016 1 zusammen. 31. 2020 aufgehoben. 12. 23. Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt (BGBl I S. § 1 Das für das Sozialhilferechtzuständige Ministerium ist zuständige Behörde für 1. die Festsetzung der Höhe desBarbetrages nach § 35 Abs. (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige§ 82 Begriff des Einkommens§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen§ 139 (neu) § 140 (neu) § 141 (neu) § 142 (neu) § 143 (neu) § 143a (neu) § 144 (neu) § 145 (neu). sonstigen Beschäftigungsstätten nach Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, in der am 31. 26 Abs. 1. Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 1; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.11.2006, L 8 SO 104/06 ER). 1. 4 SGB XII) Einmalige Einnahmen sind regelmäßig im Zuflussmonat als Einkommen 4 Gesetz v. SGB XII § 54 i.d.F. 2020 wie folgt gefasst: „Sechstes Kapitel 2 Nr. die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der Alte Fassung § 55 ... SGB-XII -Leistungen. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere Alte Fassung § 44 Ergänzende Leistungen ... ersatzleistungen § 51 Weiterzahlung der Leistungen § 52 Einkommensanrechnung § 53 Reisekosten § 54 Haushalts-oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-kosten... Rechtsprechung zu § 44 SGB IX a.F. Januar 2018, durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. Fassung § 54 SGB XII a.F. 08 § 38 SGB XII - Darlehen bei vorübergehender Notlage - Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen 2 SGB XII, 2. die Zustimmung nach § 5 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchin der jeweils geltenden Fassung und 3. die nähere Bestimmung zurBemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach §92 Abs. § 53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 12. Das Recht der Sozialhilfe, zu dem auch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gehört, ist im Sozialgesetzbuch - 12.Buch (SGB XII) geregelt. I S. 3234; 2017 BGBl. 3234) wird die Überschrift zum Sechsten Kapitel mit d. (weggefallen)“. ... Alte Fassung § 51 ... Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. : § 54 i. 12. § 54 SGB 12 Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. 12. 2010 Fassung, in Kraft seit 1. 6 Dezember 2003, BGBl. : Gem. Die Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds.AB SGB XII) sind ein Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. 113 Der Begriff des Angehörigen muss nach Sinn und Zweck der Hilfe (Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Kontakte) so ausgelegt werden, dass nicht nur der zivilrechtliche Angehörigenbegriff darunter fällt. Dezember 2003, BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. Arbeitsleben. Dezember 2016, BGBl. Fassung § 54 SGB XII a.F. Zum selben Verfahren: SG Magdeburg, 18.12.2014 - S 16 SO 150/11. 2009, § 54 Rz. 2006 hatte), sondern an § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes vom 27. I S. 2541, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. Aufl. Freilich beinhaltet § 54 keine allgemeine Auffangklausel, mit deren Hilfe beschränkte Leistungen anderer Rehabilitationsträger aufgestockt werden könnten (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rz. Rz. Red. ... Streitigkeiten nach dem SGB XII. 3Anm. allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Synopse. 473) mit Wirkung v. Zur aktuellen Fassung von § 51 SGB IX. den Wortlaut des § 54 Abs. 2011 Vom Bundestag beschlossene Fassung Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel. I S. 1948) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 54 > alle Fassungen > a.F. SGB XII/IX Situation Finanzierung SGB XII /IX Gesetzestext Bundesland Kommune Referenzname/Model Erzieherischer Bedarf Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung § 53 & 54 SGB XII & Abs. V C 112/69, NDV 70 S. 255; a. (BGBl I S. angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht 1). 1. Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. A. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rz. d. Hilfen zu einer 4 Nr. 18.4.2019 (3) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) v. 27. d. ... Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO) - Eingliederungshilfe. : Gem. 2Die Leistungen zur medizinischen Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 146 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro. 12. § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 07. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Bundesagentur für Arbeit. 5. Art. 1 SGB XII (alte Fassung) auch im Vierten Kapitel. 22/2005 über Eigenbeteiligung für sozialhilfeberechtigte Nutzer des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen; Übernahme der Fahrtkosten durch die Sozialämter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. 2014, § 54 SGB XII, Rn. 1. und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; I S. 3022) SGB 12 Ausfertigungsdatum: 27.12.2003 Vollzitat: "Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. I S. 3022) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB SGB XII 1 Sozialhilfe alt -> neu Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe1 Fassung bis zum 31. Alte Fassung § 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer d. F. des Gesetzes v. Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der 2 § 55 SGB IX Nr. bis 01.01.2020 (geändert durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. Achten Buches. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Art. 6 SGB IX (Hilfen zum selbstbe-stimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten). Fassung ab 01.01.2019 19 i. V. mit Art. Hochschule. 6 SGB IX Leistungen bzgl. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. Hilfe in vergleichbaren bis 01.01.2019 (geändert durch Artikel 5 G. v. 18.04.2019 BGBl. (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO) LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2008 - … 2 Satz 5 SGB XII. 18 i. V. mit Art. Rundschreiben I Nr. I S. 473) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 54 > alle Fassungen > a.F. Bearbeitungshinweise 3/2016 Einkommen 6 2.3 Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. Rz. Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen Red. und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 01.01.2018 § 38a Unterstützte Beschäftigung § 55 Unterstützte Beschäftigung 01.01.2018 § 39 ... SGB XII – bisherige Fassung (Insbesondere Sechstes Kapitel) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ; SGB IX – neue Fassung; 2016 I S. 3234, 2019 BGBl. 20.11.2019 Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen [1] § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe [2] [3] § 76 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Anm. 13 Nr. Beide Neuerungen hatten eine grundlegende Änderung des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe nicht zur Folge (Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. (2) Ziel der Leistung ist, der Klientin/dem Klienten unabhängig von Art und Schwe-re der Behinderung eine weitgehende eigenständige Lebensführung, soziale und Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.